Ratgeber
Elterngeld 2025: Der vollständige Ratgeber.
Alles, was Sie über Elterngeld wissen müssen — von den Anspruchsvoraussetzungen über die Berechnung bis zum Antrag. Verständlich erklärt und immer aktuell.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist Elterngeld?
Elterngeld ist eine staatliche Familienleistung in Deutschland, die Eltern nach der Geburt eines Kindes finanziell unterstützt. Es soll den Einkommensverlust ausgleichen, der entsteht, wenn Eltern nach der Geburt ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken, um ihr Kind zu betreuen.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das seit 2007 in Kraft ist und das frühere Erziehungsgeld abgelöst hat. Das Elterngeld wird aus Bundesmitteln finanziert und von den Elterngeldstellen der jeweiligen Bundesländer bewilligt und ausgezahlt.
Im Kern verfolgt das Elterngeld drei Ziele: Es sichert die wirtschaftliche Existenz von Familien in der ersten Zeit nach der Geburt, es ermöglicht beiden Elternteilen eine aktive Rolle in der Kinderbetreuung, und es fördert die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit.
Gut zu wissen
Elterngeld und Elternzeit sind nicht dasselbe. Elterngeld ist eine Geldleistung, Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Beide können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden — Sie können beispielsweise Elternzeit nehmen, ohne Elterngeld zu beziehen, und umgekehrt.
2. Arten des Elterngeldes
Seit 2015 gibt es drei Varianten des Elterngeldes, die flexibel miteinander kombiniert werden können. Die Wahl der richtigen Kombination hängt von Ihrer individuellen Familien- und Arbeitssituation ab.
Basiselterngeld
Das klassische Elterngeld beträgt zwischen 300 und 1.800 Euro pro Monat und wird für maximal 12 Monate an einen Elternteil gezahlt. Nutzen beide Elternteile das Elterngeld, stehen der Familie insgesamt 14 Monate zur Verfügung (die sogenannten Partnermonate). Alleinerziehende können die vollen 14 Monate allein beanspruchen.
Das Basiselterngeld ersetzt in der Regel 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens (vor der Geburt). Bei geringeren Einkommen steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 %.
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die schon während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Der monatliche Betrag beträgt maximal die Hälfte des Basiselterngeldes (also 150 bis 900 Euro), dafür verdoppelt sich die Bezugsdauer: Aus einem Basiselterngeld-Monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.
Der große Vorteil: Bei Teilzeitarbeit kann ElterngeldPlus in der Summe deutlich mehr einbringen als Basiselterngeld, da der monatliche Betrag nicht durch das Teilzeiteinkommen gekürzt wird, solange er die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Einkommen nicht übersteigt.
Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus belohnt Elternpaare, die sich die Kinderbetreuung gleichmäßig aufteilen. Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, erhalten sie jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.
Seit September 2021 gelten flexiblere Regeln: Die Arbeitszeit darf in einzelnen Monaten vom Korridor abweichen, ohne dass der gesamte Bonus zurückgezahlt werden muss. Abweichungen werden monatsgenau abgerechnet.
3. Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Grundsätzlich haben alle Eltern Anspruch auf Elterngeld, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wohnsitz in Deutschland
Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Für EU-Bürger und Grenzgänger gelten besondere Regelungen.
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt und betreuen und erziehen es selbst.
Keine oder eingeschränkte Erwerbstätigkeit
Sie arbeiten nach der Geburt nicht oder nicht mehr als 32 Stunden pro Woche (seit September 2021; zuvor 30 Stunden).
Einkommensgrenze (seit April 2024)
Das zu versteuernde Jahreseinkommen liegt unter 200.000 Euro bei Alleinerziehenden bzw. unter 175.000 Euro bei Paaren.
Der Anspruch gilt für leibliche Eltern, Adoptiveltern und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Stiefeltern, Pflegeeltern und Großeltern (in Härtefällen). Auch nicht erwerbstätige Eltern, Studierende und Auszubildende haben Anspruch — sie erhalten mindestens den Mindestbetrag von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus).
4. Wie wird Elterngeld berechnet?
Die Berechnung des Elterngeldes basiert auf dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes (dem sogenannten Bemessungszeitraum). Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind das in der Regel die zwölf Monate vor dem Mutterschutz.
Ersatzraten nach Einkommenshöhe
| Nettoeinkommen vor Geburt | Ersatzrate | Erläuterung |
|---|---|---|
| Unter 1.000 € | 67 – 100 % | Pro 2 Euro weniger unter 1.000 € steigt die Rate um 0,1 Prozentpunkte (von 67 % aufwärts). |
| 1.000 – 1.200 € | 67 % | Standard-Ersatzrate. |
| 1.200 – 1.240 € | 66 % | Absenkung um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro über 1.200 €. |
| Über 1.240 € | 65 % | Mindest-Ersatzrate für höhere Einkommen. |
Das Elterngeld-Netto wird dabei nicht anhand des tatsächlichen Nettogehalts berechnet, sondern nach einer pauschalierten Methode: Vom Bruttoeinkommen werden Steuern (nach Steuerklasse IV, ohne Freibeträge) sowie pauschale Sozialversicherungsbeiträge (ca. 21 %) abgezogen.
Wichtig: Es gibt eine Einkommensobergrenze für die Berechnung. Monatliches Bruttoeinkommen über 2.770 Euro fließt nicht in die Bemessung ein, weshalb das Basiselterngeld bei maximal 1.800 Euro pro Monat gedeckelt ist.
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
Geschwisterbonus
Wenn Sie ein weiteres Kind unter 3 Jahren (oder zwei Kinder unter 6 Jahren) im Haushalt haben, erhalten Sie einen Zuschlag von 10 % des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro (Basiselterngeld) bzw. 37,50 Euro (ElterngeldPlus) pro Monat.
Mehrlingszuschlag
Bei Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen gibt es einen Zuschlag von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus) pro Monat für jedes weitere Mehrlingskind.
Tipp: Steuerklassenwechsel
Da die Berechnung auf dem Nettoeinkommen basiert, kann ein rechtzeitiger Wechsel in eine günstigere Steuerklasse (z. B. von V nach III) das Elterngeld deutlich erhöhen. Der Wechsel sollte mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz erfolgen, damit die neue Steuerklasse im Bemessungszeitraum überwiegt. Lassen Sie sich hierbei am besten individuell beraten.
5. Elterngeld beantragen
Der Elterngeld-Antrag wird bei der zuständigen Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes gestellt. In den meisten Bundesländern ist die Antragstellung inzwischen auch online möglich (z. B. über ElterngeldDigital). Der Antrag kann frühestens ab dem Tag der Geburt gestellt werden.
Schritt für Schritt zum Antrag
Unterlagen sammeln
Geburtsurkunde des Kindes, Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate), Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberbescheinigung über Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Bezugsmonate planen
Legen Sie fest, wer in welchen Lebensmonaten des Kindes Elterngeld beziehen soll und welche Variante (Basis, Plus oder Partnerschaftsbonus) jeweils gewählt wird.
Antrag ausfüllen
Füllen Sie den Antrag Ihres Bundeslandes aus — online oder auf Papier. Beide Elternteile müssen den Antrag unterschreiben.
Einreichen und abwarten
Reichen Sie den Antrag mit allen Unterlagen ein. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Bundesland 4 bis 12 Wochen. Elterngeld wird rückwirkend ab Geburt gezahlt.
Benötigte Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes (Original oder beglaubigte Kopie)
- Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
- Einkommensnachweise: Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor der Geburt
- Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
- Arbeitgeberbescheinigung über Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Bei Selbstständigen: Steuerbescheid des Vorjahres und aktuelle BWA
- Bescheinigung über Elternzeit vom Arbeitgeber (falls beantragt)
- Bei Teilzeitarbeit: Bestätigung der wöchentlichen Arbeitszeit
Wichtig: Rückwirkende Zahlung
Elterngeld wird maximal für drei Lebensmonate rückwirkend vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. Stellen Sie den Antrag daher möglichst zeitnah nach der Geburt — idealerweise innerhalb der ersten drei Lebensmonate.
6. Sonderfälle
Nicht jede Familiensituation ist gleich. Für zahlreiche Sonderfälle gelten besondere Regelungen bei der Elterngeld-Berechnung und -Berechtigung.
Selbstständige und Freiberufler
Bei Selbstständigen wird der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Steuerbescheid vor der Geburt als Berechnungsgrundlage herangezogen. Im Gegensatz zu Angestellten wird hier der Bemessungszeitraum auf Basis des letzten Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) bestimmt. Selbstständige, die während des Elterngeldbezugs weiterarbeiten, müssen nach Ende des Bezugszeitraums eine Einkommenserklärung vorlegen — es kann zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.
Beamtinnen und Beamte
Beamte haben grundsätzlich denselben Elterngeld-Anspruch wie Angestellte. Allerdings erhalten Beamtinnen kein Mutterschaftsgeld, sondern beziehen während des Mutterschutzes weiterhin ihre vollen Dienstbezüge. Die Dienstbezüge werden dann auf das Elterngeld angerechnet. In den Mutterschutzmonaten wird daher in der Regel kein zusätzliches Elterngeld gezahlt.
Mehrlingsgeburten
Bei Zwillingen oder Mehrlingen wird das Elterngeld nur einmal berechnet — es gibt keinen doppelten Anspruch. Stattdessen erhalten Eltern einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus) pro Monat für jedes weitere Kind. Seit der Reform 2024 können bei Mehrlingen die Elterngeldmonate nicht mehr zwischen den Kindern aufgeteilt werden.
Mindestelterngeld
Auch Eltern ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt — etwa Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner — erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus) pro Monat. Dieser Mindestbetrag wird auch gezahlt, wenn das errechnete Elterngeld unter diesem Betrag liegen würde.
Mischeinkünfte
Wer sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit hat, für den wird der Bemessungszeitraum einheitlich auf Basis des letzten abgeschlossenen Steuerbescheids (Kalenderjahr) bestimmt. Die verschiedenen Einkommensarten werden addiert und gemeinsam als Berechnungsgrundlage verwendet.
Grenzgänger und Auslandsbezug
Für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen aber im Ausland arbeiten (oder umgekehrt), gelten die EU-Koordinierungsverordnungen. In der Regel ist der Beschäftigungsstaat vorrangig zuständig. Arbeiten beide Elternteile in unterschiedlichen EU-Ländern, können sich Aufstockungsansprüche ergeben. Nicht-EU-Bürger benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
7. Änderungen 2024/2025
Das Elterngeldgesetz wurde mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (in Kraft seit April 2024) und weiteren Anpassungen erheblich geändert. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Absenkung der Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze für den Elterngeld-Anspruch wurde deutlich gesenkt. Seit dem 1. April 2024 liegt die Grenze bei 200.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen für Alleinerziehende und bei 175.000 Euro für Paare (zuvor einheitlich 300.000 Euro für beide). Ab dem 1. April 2025 sinkt die Grenze für Paare nochmals auf 175.000 Euro (bestätigt). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt.
Einschränkung paralleler Bezugsmonate
Für Geburten ab dem 1. April 2024 können Elternpaare Basiselterngeld nur noch in maximal einem Lebensmonat gleichzeitig beziehen (statt bisher unbegrenzt). Ausnahme: der Geburtsmonat des Kindes. ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus sind von dieser Einschränkung nicht betroffen. Alleinerziehende sind ebenfalls ausgenommen.
Wegfall der Sonderregelung für Mehrlinge
Die bisherige Möglichkeit, bei Mehrlingsgeburten die Elterngeldmonate auf die einzelnen Kinder aufzuteilen und so die Bezugsdauer zu verlängern, wurde abgeschafft. Der Mehrlingszuschlag bleibt bestehen.
Stärkung von ElterngeldPlus
Die Kombination aus Basiselterngeld und ElterngeldPlus wird durch die neuen Regeln noch relevanter. Paare, die sich die Elternzeit partnerschaftlich aufteilen und beide in Teilzeit arbeiten, profitieren weiterhin am meisten von der Kombination aus ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.
Handlungsempfehlung
Die Änderungen machen eine frühzeitige und sorgfältige Planung wichtiger denn je. Besonders Paare mit mittleren bis höheren Einkommen sollten prüfen, ob sie von der neuen Einkommensgrenze betroffen sind und wie sie Basiselterngeld und ElterngeldPlus optimal kombinieren. Eine professionelle Beratung kann hier mehrere hundert Euro Unterschied ausmachen.
Häufige Fragen zum Elterngeld
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Elterngeld, Anspruch und Antragstellung.
Basiselterngeld wird für maximal 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt, wobei ein Elternteil mindestens 2 und höchstens 12 Monate beziehen kann. Die weiteren 2 Partnermonate stehen dem anderen Elternteil zu. ElterngeldPlus kann bis zu 28 Monate bezogen werden, da sich die Bezugsdauer bei halbierten Sätzen verdoppelt.
Ja. Während des Elterngeldbezugs dürfen Sie bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten (seit September 2021 erhöht von 30 Stunden). Bei Teilzeitarbeit wird das Elterngeld auf Basis des Einkommensunterschieds zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt berechnet. ElterngeldPlus ist besonders vorteilhaft, wenn Sie Teilzeit arbeiten.
Das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus) wird nicht auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angerechnet. Der darüber hinausgehende Betrag wird jedoch als Einkommen berücksichtigt. Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.
Bei Mehrlingsgeburten erhalten Sie einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro pro Monat (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro pro Monat (ElterngeldPlus) für jedes weitere Kind. Das Elterngeld wird also nur einmal berechnet, aber durch den Zuschlag aufgestockt. Seit April 2024 entfällt für Einkommen über der neuen Einkommensgrenze der Anspruch auch bei Mehrlingen.
Es gibt keine feste Antragsfrist, allerdings wird Elterngeld rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. Es empfiehlt sich daher, den Antrag möglichst innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes zu stellen. Der Antrag kann bereits vor der Geburt vorbereitet werden.
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