Ratgeber

Elternzeit in Deutschland verständlich erklärt.

Alles, was Sie über Ihre Rechte, Fristen und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Elternzeit wissen müssen — kompakt und aktuell nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

1. Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach der Geburt eines Kindes zusteht. Sie ermöglicht es Eltern, sich in den ersten Lebensjahren ihres Kindes intensiv um dessen Betreuung und Erziehung zu kümmern, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere die §§ 15 bis 21. Das Gesetz gewährt einen Rechtsanspruch auf Elternzeit — der Arbeitgeber kann den Antrag nicht ablehnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer hat Anspruch?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch in Teilzeit, Minijob, Ausbildung)
  • Eltern, die mit dem Kind im selben Haushalt leben
  • Eltern, die das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen
  • Eltern, die während der Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten

Der Anspruch besteht für jedes Kind einzeln und gegenüber jedem Arbeitgeber, bei dem ein Arbeitsverhältnis besteht. Auch Adoptiveltern sowie in bestimmten Fällen Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern können Elternzeit beantragen.

2. Dauer der Elternzeit

Jeder Elternteil hat Anspruch auf insgesamt bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind. Diese Dauer gilt unabhängig vom anderen Elternteil — beide Partner können also jeweils die vollen 36 Monate in Anspruch nehmen.

ZeitraumRegelung
Geburt bis 3. GeburtstagBis zu 36 Monate frei einteilbar; kein Grund nötig, keine Zustimmung des Arbeitgebers
3. bis 8. GeburtstagBis zu 24 Monate übertragbar; Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich (seit 2015)

Wichtig: Die Mutterschutzfrist nach der Geburt (in der Regel 8 Wochen) wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Für Väter beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes.

Praxistipp

Planen Sie Ihre Elternzeit gemeinsam mit Ihrem Partner. Durch geschickte Aufteilung können Sie die Betreuung optimal gestalten und gleichzeitig Ihr Elterngeld maximieren. Unser Elterngeld-Rechner hilft Ihnen dabei.

3. Aufteilung der Elternzeit

Die 36 Monate Elternzeit müssen nicht am Stück genommen werden. Laut § 16 BEEG können Sie Ihre Elternzeit in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Für den dritten Abschnitt kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.

Regeln zur Aufteilung im Überblick

  • 1Erster und zweiter Abschnitt: Können frei innerhalb der ersten drei Lebensjahre gewählt werden. Der Arbeitgeber hat kein Ablehnungsrecht.
  • 2Dritter Abschnitt: Kann auch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden. Bis zu 24 der 36 Monate sind in diesen Zeitraum übertragbar.
  • 3Gleichzeitige Elternzeit: Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen. Dies bietet sich besonders in der Anfangszeit nach der Geburt an.

Beispiel: Familie Meier

Mutter nimmt 12 Monate Elternzeit direkt nach der Geburt (1. Abschnitt). Vater nimmt 2 Monate Elternzeit parallel im 3. und 4. Lebensmonat (1. Abschnitt). Mutter nimmt weitere 6 Monate, wenn das Kind 4 Jahre alt ist (2. Abschnitt). Insgesamt: Mutter 18 Monate, Vater 2 Monate — beide jeweils noch 18 bzw. 34 Monate offen.

4. Fristen und Anmeldung

Die Anmeldung der Elternzeit muss schriftlich erfolgen — eine E-Mail genügt nicht. Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben und im Original beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Zeitraum der ElternzeitAnmeldefrist
Vor dem 3. GeburtstagSpätestens 7 Wochen vor Beginn
Zwischen 3. und 8. GeburtstagSpätestens 13 Wochen vor Beginn

Was muss im Antrag stehen?

  • Ihr Name und die Adresse
  • Name und Geburtsdatum des Kindes
  • Gewünschter Beginn und Ende der Elternzeit
  • Bei Elternzeit vor dem 3. Geburtstag: verbindliche Festlegung für die ersten zwei Jahre

Wichtig: Bindungswirkung

Bei Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre müssen Sie sich für einen Zweijahreszeitraum verbindlich festlegen. Änderungen sind danach nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Überlegen Sie die Aufteilung daher sorgfältig.

Unser Fristenrechner hilft Ihnen, keinen Termin zu verpassen und alle Anmeldefristen im Blick zu behalten.

5. Teilzeit in Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen Sie einer Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden (im Durchschnitt des Monats) nachgehen. Seit September 2021 wurde die Grenze von 30 auf 32 Stunden angehoben. Dies gilt für jeden Elternteil individuell.

Anspruch auf Teilzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG)

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn:

  • Der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt
  • Das Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten besteht
  • Die gewünschte Arbeitszeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt
  • Keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen

Der Antrag auf Teilzeit muss mindestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn (bzw. 13 Wochen bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag) schriftlich gestellt werden. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen antworten — lehnt er nicht rechtzeitig ab, gilt die Zustimmung als erteilt.

Tipp: Teilzeit und Elterngeld kombinieren

Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, reduziert sich Ihr Elterngeld entsprechend dem erzielten Einkommen. Allerdings kann sich insbesondere in Kombination mit ElterngeldPlus eine Teilzeitbeschäftigung finanziell lohnen, da Sie so über einen längeren Zeitraum Leistungen beziehen.

6. Kündigungsschutz

Einer der wichtigsten Schutzaspekte der Elternzeit ist der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Dieser greift bereits vor Beginn der Elternzeit und erstreckt sich über den gesamten Zeitraum.

Beginn des SchutzesDetails
Vor dem 3. GeburtstagSchutz beginnt 8 Wochen vor der angemeldeten Elternzeit, frühestens 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
Nach dem 3. GeburtstagSchutz beginnt 14 Wochen vor der angemeldeten Elternzeit

Während des Kündigungsschutzes darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich und bedarf der vorherigen Zulässigkeitserklärung durch die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

In seltenen Fällen kann eine Kündigung trotz Elternzeit zulässig sein, etwa bei:

  • Betriebsstilllegung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
  • Besonders schweren Pflichtverstößen des Arbeitnehmers
  • Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses

Achtung bei der Anmeldung

Melden Sie die Elternzeit nicht zu früh an. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen (bzw. 14 Wochen) vor dem gewünschten Startdatum. Wenn Sie Ihre Elternzeit z.B. 6 Monate im Voraus anmelden, sind Sie in der Zwischenzeit nicht zusätzlich geschützt.

7. Elternzeit und Elterngeld

Elternzeit und Elterngeld sind zwei separate Regelungen, die eng zusammenwirken. Während die Elternzeit die arbeitsrechtliche Freistellung regelt, ist das Elterngeld die finanzielle Leistung, die den Einkommensverlust teilweise ausgleicht.

Die drei Elterngeld-Varianten

Basiselterngeld

65–100 % des entfallenden Nettoeinkommens (mind. 300 €, max. 1.800 € pro Monat). Bezugsdauer: bis zu 12 Monate pro Elternteil, insgesamt 14 Monate als Paar (mit mindestens 2 Partnermonaten).

ElterngeldPlus

Halber Betrag des Basiselterngeldes, dafür doppelte Bezugsdauer. Besonders vorteilhaft in Kombination mit Teilzeitarbeit, da das Elterngeld hier weniger stark gekürzt wird. Ein Basiselterngeld-Monat = zwei ElterngeldPlus-Monate.

Partnerschaftsbonus

Jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate für beide Elternteile, wenn beide gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.

Elternzeit ohne Elterngeld?

Sie können Elternzeit auch ohne gleichzeitigen Elterngeldbezug nehmen — und umgekehrt. Elterngeld steht Ihnen auch zu, wenn Sie keine Elternzeit in Anspruch nehmen (z.B. als Selbstständige). Die Elternzeit kann länger dauern als der Elterngeldbezug (bis zu 36 Monate vs. max. 14 Monate Basiselterngeld).

Optimierungspotenzial

Die richtige Kombination von Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus und Teilzeitarbeit kann einen Unterschied von mehreren tausend Euro ausmachen. Unsere professionelle Beratung hilft Ihnen, die optimale Strategie für Ihre Familiensituation zu finden.

Häufige Fragen zur Elternzeit

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Elternzeit auf einen Blick.

Ja, Väter haben den gleichen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit wie Mütter. Beide Elternteile können bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen — auch gleichzeitig. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt oder berufstätig ist.

Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 BEEG). Resturlaub, der vor der Elternzeit nicht genommen wurde, bleibt bestehen und kann nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

Eine vorzeitige Beendigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ausnahme: Bei einer erneuten Schwangerschaft können Sie die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig beenden — der Arbeitgeber kann dies nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Ja. Gesetzlich Versicherte bleiben während der Elternzeit beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, sofern sie kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge weiterhin selbst zahlen — ein Arbeitgeberzuschuss entfällt während der Elternzeit.

Grundsätzlich nicht, da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, aber fortbesteht. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von drei Monaten möglich (§ 19 BEEG). Während der Elternzeit können Sie jedoch mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten.

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